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Uwe Heimowski
Dezember 2017 | Werbung für Verbotenes 

 ....kann nicht erlaubt sein!

 

Werbung für Verbotenes kann nicht erlaubt sein

 

Neulich auf der A9: An der Raststätte winkt eine junge Frau, ich nehme sie mit nach Berlin. Wir kommen ins Gespräch. Familie, Beruf. Die Deutschen Evangelische Allianz kennt sie nicht. Also erklärte ich ihr unsere Geschichte und unsere Positionen. Beim Thema Lebensschutz fährt sie auf: „Wie bitte? Sie sind gegen Abtreibungen? Das ist doch nicht ihr Ernst. Wie können sie gegen etwas sein, das per Gesetz erlaubt ist?“

 

Erlaubt? Schauen wir ins Straftgesetzbuch (StGB). „§ 218 Schwangerschaftsabbruch. 1Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Auch Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist verboten, das regelt § 219a StGB.

Das Urteil gegen eine Gießener Ärztin wegen unerlaubter Werbung löste nun eine Debatte in Gesellschaft und Politik aus. Die Linksfraktion im Deutschen Bundestag legte Ende November den „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche“ vor. Das bestehende Gesetz erschwere „den sicheren Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen“ und gehöre aufgehoben.

Das ist eine Verdrehung der Tatsachen. Diesen „sicheren Zugang“ gibt es längst. § 218a StGB beschreibt die Ausnahmen, die bei Abtreibungen zu einer Straflosigkeit führen. Dass diese Ausnahmen in der Praxis eher die Regel darstellen, ist schlimm genug.

Dass den Menschen in unserem Land – wie der jungen Anhalterin - die Gesetzeslage aber überhaupt nicht mehr bekannt ist, ist eine Katastrophe. Und eben darum darf es nicht sein, dass die Werbung für Abtreibungen erlaubt wird. Das würde das ohnehin falsche Bild noch weiter verstärken. Werbung für etwas Verbotenes kann nicht erlaubt sein. 

 

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